Statut

A.  UNSER LEITBILD

 

Wir vertreten die Steirerinnen!

Die Steirischen VP Frauen wurden bereits 1945 gegründet. Seitdem vertreten Frauen die Interessen der Frauen im Land. Wir geben starke Impulse. Wir wirken an der Meinungsbildung und an Entscheidungsprozessen innerhalb der Partei und in der Öffentlichkeit mit.

Wir schaffen Perspektiven!

Bessere Chancen und Möglichkeiten für Frauen! Das ist unser Ziel. Die Leitlinie unseres Handelns ist der tatkräftige Einsatz vor allem für Frauen, die unsere Unterstützung brauchen. Das gilt für alle politischen Bereiche, für den Arbeitsmarkt genauso wie in allen gesellschaftlich-kulturellen und gesundheitlich-sozialen Belangen.
Wir schaffen und erweitern Perspektiven durch Bildung, Information und durch die Einbindung in ein starkes, schwarzes, weibliches Netzwerk.

Wir leben Gemeinschaft!

Unsere politische und gesellschaftliche Arbeit basiert auf einem freundschaftlichen und respektvollen Miteinander. Jede Frau ist dazu eingeladen, sich ihren Interessen und Talenten entsprechend in unsere Gemeinschaft einzubringen. Wir motivieren zu mehr Eigenständigkeit, Selbstverantwortung und Selbstbestimmtheit – gelebte Werte, die uns wichtig sind.

Traditionelle Werte für eine moderne Welt!

Wir sind eine christlich-soziale Organisation. Wir stehen für eine Gesellschaft, in der Frauen und Männer nicht gleichgeschaltet, sondern gleichwertig sind. Werte wie Familie in all ihren Ausprägungsformen, Hilfsbereitschaft und wertschätzendes Miteinander sind für uns zentral. Wir stehen für Wahlfreiheit und Vielfalt in der Gestaltung des Lebens.

 

B.  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

I. NAME UND WESEN DER STEIRISCHEN VP FRAUEN

§ 1

  1. Die Frauen der Steirischen Volkspartei, kurz VP Frauen, sind eine Landesorganisation der ÖVP Frauen und eine Teilorganisation der Steirischen Volkspartei. Die VP FRAUEN vereinigen Frauen aller sozialen Gruppen, die sich zum Programm der StVP bekennen und die Politik nach christlich-demokratischen Grundsätzen gestalten wollen. Sie ist offen für alle, die sich aus anderen Beweggründen zu einem humanistischen Menschenbild bekennen.

 

  1. Die VP FRAUEN bekennen sich daher, wie die StVP, zu einem freien und unabhängigen Österreich, zur parlamentarischen Demokratie, zum liberalen Rechtsstaat und zum Föderalismus. Die Achtung der Menschenwürde und soziale Gerechtigkeit sind ihre oberste Verpflichtung. Sie setzt sich für das Wohl aller Menschen ein.

 

  1. Organisatorischer Aufbau und politische Arbeit der VP FRAUEN werden von demokratischen Prinzipien sowie vom Grundsatz der Transparenz, der Pluralität und der Subsidiarität bestimmt.

 

  1. Als selbständige Organisation obliegt den VP FRAUEN die Werbung von Mitgliedern, ihre Betreuung und Vertretung. Darüber hinaus betreut und vertritt sie alle in der StVP organisierten Frauen in allgemein politischer Hinsicht. Sie ist ein Netzwerk von Frauen aller Berufs- und Altersgruppen und will die Situation der Frauen sowohl in beruflicher als auch in gesellschaftlicher Hinsicht verbessern.

 

  1. Die VP Frauen bekennen sich zur Europäischen Integration und unterstützen alle Maßnahmen zur wirtschaftlichen und politischen Zusammenarbeit der Staaten Europas.

 

  1. Die VP Frauen achten Ehe und Familie als natürliche Grundlage der menschlichen Gesellschaft.

 

  1. Ihre Tätigkeit erstrecken die VP FRAUEN über das gesamte Bundesland. Sie haben Rechtspersönlichkeit und sind finanziell und wirtschaftlich selbständig. Ihr Gerichtsstand ist Graz.

 

  1. Das Statut der Steirischen VP Frauen regelt die Organisation der VP Frauen in der Steiermark und beruht auf dem Statut der ÖVP Frauen. Die Beschlüsse von Organen der Bundesorganisation sind, soweit sie in der durch das Statut der ÖVP Frauen festgelegten Überordnung begründet sind, für die Organe und Funktionäre der gesamten Landesorganisation bindend. Ein Meinungsstreit über die Auslegung des Statuts der ÖVP Frauen wird vom Bundesvorstand vorbehaltlich eines letztgültigen Beschlusses des Bundestages entschieden.

 

  1. Dieses vom Landestag der VP FRAUEN beschlossene Organisations-statut gilt für alle territorialen Bereiche und alle Organe der VP FRAUEN in der Steiermark.

 

 

II. AUFGABEN UND ZIELE

§ 2

  1. Die VP FRAUEN haben folgende Aufgaben und Ziele: Aktivierung des politischen Interesses der steirischen Frauen durch Information und durch die im Rahmen der VP FRAUEN und StVP gebotenen Möglich-keiten zu politischer Arbeit und Bildung.

 

  1. Vertretung der politischen Interessen und Forderungen der VP FRAUEN in der Öffentlichkeit. Dazu bedienen sich die VP FRAUEN ihrer Organe und Funktionärinnen, wie der von ihr nominierten Mandatarinnen, die jedoch den Vorrang der Partei und der übergeordneten Organe der ÖVP Frauen bzw. ihrer Funktionärinnen zu wahren haben.

 

  1. Vertretung der politischen und organisatorischen Interessen und Forderungen der VP FRAUEN in allen Gremien der Partei.

 

  1. Mitwirkung an Meinungsbildung und Entscheidungsprozessen in der Öffentlichkeit und innerhalb der Partei, insb. bei der Kandidatinnen- und Kandidatenaufstellung.

 

  1. Koordination der allgemeinpolitischen Tätigkeit aller Frauengruppen der Teilorganisationen der StVP.

 

  1. Politische Schulung und Bildung der Mitglieder, Funktionärinnen und Mandatarinnen der VP FRAUEN.

 

  1. Verbindung mit überparteilichen Frauenorganisationen des Inlandes und mit Frauenorganisationen gesinnungsverwandter Parteien des Auslandes.

 

 

III. MITGLIEDSCHAFT

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Eine Mitgliedschaft bei den VP FRAUEN ist für Frauen ab dem 16. Lebensjahr möglich. Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen der VP FRAUEN, der StVP und der ÖVP und sind bereit, die in diesen Statuten festgelegten Pflichten zu erfüllen. Die Mitgliedschaft bei einer anderen politischen Partei oder politischen Organisation schließt die Mitgliedschaft bei den VP FRAUEN aus.

 

  1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund einer schriftlichen oder elektronischen Beitrittserklärung.

 

  1. Als fördernde Mitglieder können den VP FRAUEN Organisationen und Einzelpersonen (Frauen und Männer) angehören, die die Grundsätze der StVP bejahen, die Ziele der VP FRAUEN unterstützen und regelmäßig finanzielle Beiträge an die VP FRAUEN leisten.

Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht und können am Landes-, Bezirks- oder Ortstag als beratende Delegierte teilnehmen.

 

  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Landesgeschäfts-stelle der VP FRAUEN. Die Aufnahme wird mit dem Tag der Eintragung in die Mitgliederevidenz wirksam. Die Mitgliedschaft bei anderen Teilorganisationen ist zulässig.

 

  1. Die Gemeindeorganisation (Ortsgruppe) der VP FRAUEN führt die Kartei ihrer Mitglieder. Sie ist verpflichtet Änderungen bei Funktions- und Personendaten (Adressänderungen, Todesfall, etc…) umgehend der Landesgeschäftsstelle bekannt zu geben. Die Landesorganisation (Landesleitung) der VP FRAUEN trägt für die gemeindeweise Evidenz-haltung und für die Betreuung der Mitglieder der VP FRAUEN der Steiermark die oberste Verantwortung.

 

  1. Die Mitgliedschaft bei den VP FRAUEN bedeutet zugleich die Mitglied-schaft in der StVP.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder wirken aktiv an den im Statut festgesetzten Aufgaben der VP FRAUEN mit und setzen sich für die Ziele der StVP und ÖVP ein. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Information und politische Bildung. Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Statuten teilzunehmen.

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Verwirklichung der Aufgaben und Ziele der VP FRAUEN und der StVP, dem Aufbau der ÖVP FRAUEN-Organisation und der Werbung neuer Mitglieder mitzuarbeiten und die ordnungsgemäß festgesetzten Beiträge fristgerecht zu zahlen.

 

 

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bei den VP FRAUEN erlischt:

  1. a) durch den Tod;
  2. b) durch schriftliche Austrittserklärung;
  3. c) durch Eintritt in eine andere politische Partei;
  4. d) durch Kandidatur in einer anderen Partei
  5. e) durch Ausschluss;
  6. f) durch Annahme eines Mandates einer anderen politischen Partei.

 

§ 6 Ausschluss

  1. Gründe für den Ausschluss:
  1. a) ein für die VP FRAUEN oder StVP schädigendes Verhalten oder ein grobes Verletzen der in der Organisation notwendigen Disziplin;
  2. b) eine beharrliche Weigerung der Mitgliedsbeitragszahlung, trotz Zahlungsfähigkeit und dreimaliger Mahnung, während zweier aufeinanderfolgender Jahre;
  3. c) eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, die vom Wahlrecht zum Nationalrat ausschließt.

 

  1. Über den Ausschluss von Mitgliedern und außerordentlichen fördernden Mitgliedern entscheidet der Landesvorstand der VP FRAUEN.

 

§ 7 Wiederaufnahme

Für die Wiederaufnahme gelten die Bestimmungen des Landesparteiorganisationsstatutes der StVP in der jeweils geltenden Fassung, wobei die zuständigen Organe der VP Frauen an die Stelle der genannten Parteigremien treten.

 

IV. ORGANISATION

§ 8 Territoriale Organisationsbereiche der VP FRAUEN

  1. In der Steiermark gibt es folgende Organisationsbereiche:
  2. a) die Landesorganisation im Bereich der Steiermark;
  3. b) die Bezirksorganisation in jedem politischen Bezirk (Bezirkshauptmannschaft), in den Städten mit eigenem Statut, zum Beispiel Graz, entspricht die Stadtorganisation der Bezirksorganisation;
  4. c) die Gemeindeorganisation (Ortsgruppe) in jeder Gemeinde. Dieser entspricht in Städten mit eigenem Statut die Stadtbezirksorg-anisation.

 

  1. Hat der Landesparteivorstand Abweichungen von dieser regionalen Gliederung beschlossen, so werden auch die VP FRAUEN diesem Beschluss folgen.

 

§ 9 Organe der VP FRAUEN, Funktionsbereiche

  1. Die Organe der regionalen Organisationsbereiche sind:

 

  1. a) für die Landesorganisation der Landestag;

der Landesvorstand;

das Landespräsidium;

das Bezirksleiterinnengremium

  1. b) für die Bezirksorganisation (= Bezirksgruppe)

der Bezirkstag (für Städte mit eigenem Statut: Stadttag);

der Bezirksvorstand (für Städte mit eigenem Statut: Stadtvorstand);

das Bezirkspräsidium (für Städte mit eigenem Statut: Stadtpräsidium);

  1. c) für die Gemeindeorganisation (Ortsgruppe) der Gemeindetag (Ortstag);

der Gemeindevorstand (Ortsvorstand).

 

  1. Zur Bearbeitung der Sachgebiete bestehen in Landes-, Bezirks- und Ortsorganisationen entsprechende Fachausschüsse, Projektgruppen, Foren, Arbeitskreise etc.

 

  1. Die Finanzkontrolle obliegt den gewählten Finanzprüferinnen. Sie sind ausschließlich dem Organ verantwortlich, das sie gewählt hat.

 

  1. In der Landesorganisation ist eine Schiedskommission am Landestag zu wählen.

 

§ 10 Funktionsperiode

  1. Die Funktionsperiode aller Organe der VP FRAUEN und der gewählten Funktionärinnen beträgt fünf Jahre. Verlängerung oder vorzeitige Beendigung der Funktionsperiode sind nur in besonderen Fällen zulässig, vom Vorstand der jeweiligen Organisation zu beschließen und vom Vorstand der übergeordneten Organisation zu genehmigen.

 

  1. Eine Mitgliedschaft in den Gremien kraft Funktion endet auf jeden Fall mit dem Verlust der Funktion.

 

  1. Jede Funktion erlischt mit dem Ende der Funktionsperiode des Organs, also mit der Neuwahl bzw. Neubestellung für die nächste Funktionsperiode. Organe und Funktionärinnen bleiben aber so lange im Amt, bis sich das neugewählte Organ konstituiert hat. Die Konstituierung hat unverzüglich nach der Neuwahl zu erfolgen. Bei der konstituierenden Sitzung sollen die Schwerpunkte festgelegt und die Grobplanung der Funktionsperiode vorgenommen werden.

 

  1. Die Rücklegung einer Funktion erfolgt ordnungsgemäß nur an das Organ, das die Funktionärin gewählt oder bestellt hat. Legt eine gewählte Funktionärin vorzeitig ihr Amt nieder, und ist keine gewählte Stellvertreterin dafür vorhanden, so bestellt der betreffende Vorstand eine Nachfolgerin bis zur nächstmöglichen ordnungsgemäßen Wahl.

 

  1. Die Mitgliedschaft in den einzelnen Gremien ist an die Funktion der jeweiligen Person gebunden. Wenn jemand die Funktion verliert, erlischt auch die Mitgliedschaft im betroffenen Gremium.

 

  1. Bei Säumnis eines Organs setzt das übergeordnete Organ eine angemessene Frist. Verstreicht diese fruchtlos, geht das Einberufungsrecht auf das übergeordnete Organ über.

 

§ 11 Verhältnis der Organe zueinander

  1. Beschlüsse übergeordneter Organe der VP FRAUEN sind für die nachgeordneten Organe und Funktionärinnen bindend, ebenso die Anordnungen übergeordneter Leiterinnen, die auf Beschlüsse der zuständigen Organe basieren.

 

  1. Beschlüsse und Anordnungen der Bundespartei bzw. des Bundesparteiobmannes oder der Landespartei bzw. des Landesparteiobmannes, die die Arbeit und Organisation der VP Frauen berühren, sind für die Organe und Funktionärinnen der VP FRAUEN ebenfalls bindend.

 

  1. Die nachgeordneten Organe und Funktionärinnen der VP FRAUEN müssen für die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen sorgen.

 

  1. Jedes Organ der VP FRAUEN verständigt das ihm übergeordnete Organ rechtzeitig von seinen Sitzungen und Tagungen. Das übergeordnete Organ hat das Recht, eine Vertreterin mit beratender Stimme dazu zu entsenden.

C.  ORGANE DER ÖVP FRAUEN

ORGAN DER BUNDESORGANISATION

I. BUNDESTAG

§ 12 Einberufung

  1. Der Bundestag ist das oberste willensbildende Organ der ÖVP FRAUEN. Er wird – unabhängig vom Termin eines Bundesparteitages – auf Beschluss des Bundesvorstandes von der Bundesleiterin einberufen und tagt unter ihrem Vorsitz.

 

  1. Der ordentliche Bundestag findet jeweils nach Ablauf der Funktionsperiode der Bundesorgane der ÖVP FRAUEN statt. Er ist so rechtzeitig auszuschreiben, dass die vorbereitenden Arbeiten durchgeführt, die Delegierten informiert und die Antragsfristen eingehalten werden können. Zeitpunkt und Ort des ordentlichen Bundestages sowie seine Tagesordnung werden vom Bundesvorstand beschlossen.

 

  1. Ein außerordentlicher Bundestag ist über Beschluss des Bundesvorstandes oder über schriftlichen Antrag von mindestens drei Landesorganisationen innerhalb von drei Monaten ab Beschlussfassung oder Einlangen des schriftlichen Antrages im Generalsekretariat einzuberufen. Der Beschluss oder Antrag auf Einberufung eines außerordentlichen Bundestages hat die Tagungsordnungspunkte zu enthalten, derentwegen der außerordentliche Bundestag stattfinden soll. Diese Punkte sind an die Spitze der Tagesordnung des außerordentlichen Bundestages zu stellen.

 

  1. Einladung und Tagesordnung zum Bundestag sind den Delegierten zeitgerecht zuzustellen. Bei Zustellung am Postweg hat die Aufgabe spätestens zwei Wochen vor Tagungsbeginn zu erfolgen.

ORGANE DER LANDESORGANISATION

I. LANDESTAG

§ 13 Einberufung

  1. Der Landestag ist das oberste willensbildende Organ der VP FRAUEN. Er wird – unabhängig vom Termin der Landesparteitage – auf Beschluss des Landesvorstandes über Zeit, Ort und Tagesordnung von der Landesleiterin einberufen und tagt unter ihrem Vorsitz.

 

  1. Der ordentliche Landestag findet jeweils vor Ablauf der Funktionsperiode der Landesorgane der VP FRAUEN in jedem fünften Jahr statt. Er ist so rechtzeitig auszuschreiben, dass die Vorbereitungen durchgeführt, die Delegierten nominiert und informiert sowie die Antragsfristen eingehalten werden können. Die Tagesordnung umfasst mindestens die in § 15 Abs. 1 lit. 1. a) bis e) vorgesehenen Punkte.

 

  1. Ein außerordentlicher Landestag ist über Beschluss des Landesvorstandes oder über schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Bezirksorganisationen der Steiermark innerhalb von drei Monaten ab Beschlussfassung oder Einlangen des schriftlichen Antrages einzuberufen. Der Beschluss oder Antrag hat die Tagesordnungspunkte zu enthalten, derentwegen der außerordentliche Landestag stattfinden soll. Diese Punkte sind an die Spitze der Tagesordnung des außerordentlichen Landestages zu stellen.

 

  1. Einladung und Tagesordnung sind der Bundesleiterin und den Delegierten zeitgerecht schriftlich oder per E-Mail zuzustellen. Bei Zustellung auf dem Postweg hat die Aufgabe spätestens zwei Wochen vor Tagungsbeginn zu erfolgen.

 

§ 14 Zusammensetzung

  1. Am Landestag nehmen mit beschließender Stimme teil:

 

  1. a) die Landesleiterin;
  2. b) die Stellvertreterinnen der Landesleiterin;
  3. c) die Landesgeschäftsführerin;
  4. d) die Landesfinanzreferentin;
  5. e) die gewählten Mitglieder des Landesvorstandes;
  6. f) die Bezirksleiterin und ihrer Stellvertreterinnen;
  7. g) die Delegierten der Ortsgruppen, und zwar für je 50 bzw. angefangene 50 Mitglieder einer Ortsgruppe eine Delegierte, die entweder in der Jahreshauptversammlung ihres Ortes gewählt oder durch die Ortsleitung nominiert wurden. Diesem Delegiertenkreis sollen möglichst alle Ortsleiterinnen angehören;
  8. h) die der VP FRAUEN angehörenden Mandatarinnen in gesetz-gebenden Körperschaften, sowie Mitglieder der Landes-regierung und Stadträtinnen.

 

  1. Mit beratender Stimme nehmen teil:

 

  1. a) die Landesfinanzprüferinnen;
  2. b) je eine Vertreterin der Frauengruppe jeder weiteren Teilorg-anisation der StVP, die von deren Landesvorstand delegiert wird und Mitglied der VP FRAUEN ist;
  3. c) über den Beschluss der Landesleitung weitere Delegierte mit beratender Stimme, zum Beispiel die StVP Gemeinderätinnen des Bundeslandes, die Sprengelleiterinnen oder die Mitglieder von Fachausschüssen der Landesleitung, soweit sie nicht bereits Delegierte mit beschließender Stimme sind. Sie dürfen höchstens ein Viertel der Stimmberechtigten ausmachen.

 

  1. Gäste werden auf Beschluss des Landesvorstandes eingeladen.

 

  1. Die Delegierten sind dem Landessekretariat von den Bezirksvorständen bis spätestens sechs Wochen vor Tagungsbeginn schriftlich bekanntzugeben.

§ 15 Landestag – Aufgabenkreis

  1. Dem Landestag obliegen insbesondere die nachfolgend angeführten Aufgaben:
  2. a) Die Wahl des Tagungspräsidiums und der Tagungsausschüsse (Wahl- und Antragsprüfungskommission);

 

  1. b) die Beschlussfassung über den schriftlichen Bericht des Landesvorstandes betreffend die politische und organisatorische Tätigkeit der VP FRAUEN in der Steiermark und über den Finanzbericht unter Berücksichtigung der Feststellung der Anträge der Finanzprüferinnen.

 

  1. c) die Beschlussfassung über die Grundlinien der Politik der VP FRAUEN im Bundesland und über die Anträge zu Fragen der Politik, der Organisation, der Öffentlichkeitsarbeit und der Finanzierung;

 

  1. d) die Wahl der Landesleiterin, der Stellvertreterinnen, der Landesfinanzreferentin;

 

  1. e) die Wahl der zwei Finanzprüferinnen nach § 39 und der Schiedskommission nach § 45.

 

  1. Der Landestag ist bei ordnungsgemäßer Einberufung der Delegierten und bei Anwesenheit von mindestens drei Fünftel der Stimmberechtigten jederzeit beschlussfähig.

 

  1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

  1. Die Geschäftsordnung der Landesparteiorganisation der StVP ist sinngemäß anzuwenden.

 

 

 

§ 16 Anträge

  1. Anträge müssen spätestens vier Wochen vor Beginn des Landestages im Landessekretariat schriftlich bzw. auf elektronischem Weg einlangen. Antragsberechtigt sind der Landesvorstand, die Bezirksvorstände sowie mindestens 20 Delegierte zum Landestag.

 

  1. Tagesordnungspunkte, die in der ausgesandten Tagesordnung nicht enthalten sind, können vom Landestag dann behandelt werden, wenn dies vom Landesvorstand oder von mindestens 30 Delegierten schriftlich beantragt wird und der Landestag diesen Verhandlungsgegenständen die Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit zuerkennt. Wird eine Abänderung der Tagesordnung während der Sitzung verlangt, ist hierfür eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

 

 

II. LANDESVORSTAND

§ 17 Landesvorstand – Zusammensetzung

  1. Mit beschließender Stimme gehören dem Landesvorstand an:
  2. a) die Landesleiterin;
  3. b) die Landesehrenobfrau;
  4. c) die Stellvertreterinnen;
  5. d) die Landesgeschäftsführerin;
  6. e) die Landesfinanzreferentin;
  7. f) die Vertreterin(nen) der Kommunalpolitik
  8. g) die gewählten Bezirksleiterinnen.

 

  1. Mit beratender Stimme: die Landesvorsitzende der Frauengruppe anderer Teilorganisationen, sofern sie Mitglieder der VP FRAUEN sind.

 

  1. Die Landesleiterin kann zur Beratung des Landesvorstandes Experten und Expertinnen beiziehen.

 

 

 

  1. Die Landesleiterin kann, wenn es ihr nach der Tagesordnung geboten erscheint, zu einer erweiterten Landesvorstandssitzung einberufen, bei welcher sämtliche Bezirksleiterinnen der Steiermark Sitz und Stimme haben.

 

  1. Die Landesleiterin beruft mindestens viermal jährlich den Landesvorstand ein und führt den Vorsitz. Der Landesvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig und fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 18 Landesvorstand – Aufgabenkreis

  1. Dem Landesvorstand obliegt:
  2. a) die politische und organisatorische Betreuung und Bearbeitung der gesamten Steiermark unter Verantwortung gegenüber dem Landestag.

 

  1. b) Entscheidungen über die Organisation und politische Arbeit der VP FRAUEN, soweit sie nicht dem Bundestag vorbehalten sind.

 

  1. c) Die Beschlussfassung zur Vorbereitung des Landestages über Einberufung, Termin, Ort, Tagesordnung und Vorlage des politischen, organisatorischen und finanziellen Rechenschaftsberichtes. Bestellung eines Wahlkomitees zur Vorbereitung des Wahlvorschlages.

 

  1. d) Die Durchführung der vom Landestag beschlossenen oder der ihr von diesem Organ zugewiesenen Aufgaben.

 

  1. e) Die Bestellung der Landesgeschäftsführerin auf Vorschlag der Landesleiterin.

 

  1. f) Die Nominierung und Wahl der Delegierten der Landesorganisation zum Bundestag der ÖVP FRAUEN und zum Bundesparteitag.

 

  1. g) Die Entgegennahme von Rechenschaftsberichten der Bezirksleiter-innen über wichtige organisatorische und politische Aktivitäten in ihrem Bezirk sowie über die Durchführung der sie betreffenden Beschlüsse der übergeordneten Organe.

 

  1. h) Entgegennahme von Berichten über wesentliche finanzielle Fragen und Vorgänge, die die Landesorganisation betreffen.

 

  1. i) Grundlegende Entscheidungen über Öffentlichkeitsarbeit in der Steiermark.

 

  1. j) Koordinierung der Arbeit der VP FRAUEN mit den Frauengruppen der anderen Teilorganisationen, mit der Partei und mit nahestehenden Verbänden auf Landesebene.

 

  1. k) Die Genehmigung von Nominierungen der Vertreterinnen der VP FRAUEN, die die Landesleiterin zur Mitarbeit in Fachausschüssen, Beiräten u. ä. der Partei bzw. anderen Organisationen und Körperschaften vorgenommen hat.

 

  1. l) Die Reihung der von den Bezirksvorständen genannten Kandidatinnen für Wahlen in den Landtag oder in den Nationalrat. Der Landesvorstand hat das Recht, eine Kandidatin für jede dieser Wahlen selbst zu nominieren.

 

  1. m) Genehmigung des Finanzjahresvoranschlages und des Jahresabschlusses.

 

§ 19 Landespräsidium – Zusammensetzung

  1. Dem Landespräsidium gehören an:
  2. a) die Landesleiterin
  3. b) die Landesehrenleiterin
  4. c) die Stellvertreterinnen der Landesleiterin
  5. d) die Landesgeschäftsführerin
  6. Die Landesleiterin beruft das Landespräsidium nach Bedarf mit Angabe der Beratungspunkte ein und führt den Vorsitz.

 

§ 20 Landespräsidium – Aufgabenkreis

  1. Das Landespräsidium trifft und verantwortet die tagespolitischen Entscheidungen und setzt die Themen im Rahmen der Vorgaben des Landesvorstandes.

 

  1. Das Landespräsidium entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten, in denen vor dem ehestmöglichen Zusammentreffen des zuständigen Organs des Landes eine Entscheidung getroffen werden muss, ohne die den VP FRAUEN ein Nachteil entstünde.

 

§ 21 Das Bezirksleiterinnengremium

  1. Dem Bezirksleiterinnengremium gehören an:
  2. a) die Landesleiterin
  3. b) die Landesgeschäftsführerin
  4. c) die gewählten Bezirksleiterinnen bzw. gf. Bezirksleiterinnen
  5. Die Landesleiterin beruft dieses Gremium nach Bedarf mit Angabe der Beratungspunkte ein und führt den Vorsitz.

 

§ 22 Bezirksleiterinnengremium – Aufgabenkreis

  1. Das Bezirksleiterinnengremium trifft und verantwortet organ-isatorische Entscheidungen zur Durchführung und Abhandlung von Projekten, Veranstaltungen und Aufträgen, die im Rahmen der Vorgaben bzw. Beschlüsse des Landesvorstandes besprochen wurden.

 

  1. Das Bezirksleiterinnengremium entscheidet diesbezüglich in wichtigen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit unter den Anwesenden. Diese gefassten Beschlüsse gelten für alle Bezirke in gleichen Maßen.

ORGANE DER BEZIRKSORGANISATION BZW. STADTORGANISATION

I. BEZIRKSTAG (bzw. STADTTAG)

§ 23 Einberufung

  1. Der Bezirkstag ist das oberste Organ der VP FRAUEN im Bezirk und ist jährlich einzuberufen; die Wahlen finden jedes fünfte Jahr statt. Er wird von der Bezirksleiterin einberufen und tagt unter ihrem Vorsitz. Zeit, Ort, Tagesordnung, sonstige Vorbereitungen (z.B. Wahlvorschlag) und die Vorlage der Berichte (Tätigkeit, Finanzen) beschließt der Bezirksvorstand. Es ist postalisch oder per E-Mail mit der entsprechenden Tagesordnung einzuladen. Die Einladung mit der Tagesordnung hat der Landesleiterin und den Delegierten mindestens zwei Wochen vor dem Bezirkstag schriftlich oder per E-Mail zuzugehen.

 

  1. Ein außerordentlicher Bezirkstag ist, wenn der Landesvorstand, der Bezirksvorstand oder mindestens die Hälfte der Ortsvorstände des Bezirkes schriftlich beantragen, innerhalb von vier Wochen einzuberufen.

 

§ 24 Zusammensetzung

  1. Dem Bezirkstag gehören mit beschließender Stimme an:

 

  1. a) die Mitglieder des Bezirksvorstandes;
  2. b) die Ortsleiterinnen des Bezirks (bzw. die Stadtbezirksleiterinnen) und ihre Stellvertreterinnen;
  3. c) die Delegierten der Ortsgruppen, und zwar für je 30 bzw. angefangene 30 Mitglieder jeder Ortsgruppe eine Delegierte, die aus dem Vorstand heraus entsendet werden;
  4. d) je eine Vertreterin der Frauengruppe der anderen Teilorganisationen der StVP im Bezirk, sofern sie Mitglieder der VP FRAUEN sind;
  5. e) die im Bezirk wohnenden und von den VP FRAUEN nominierten Abgeordneten der gesetzgebenden Körperschaften und Regierungsmitglieder.

 

  1. Mit beratender Stimme:

 

  1. a) eine Vertreterin des Landesvorstandes;
  2. b) die Finanzprüferinnen der Bezirksorganisation;
  3. c) 14 Abs. 2. lit. c) gilt sinngemäß.

 

  1. Gäste werden auf Beschluss des Bezirksvorstandes eingeladen.

 

  1. Die Delegierten sind dem Bezirksvorstand bis spätestens vier Wochen vor dem Bezirkstag bekanntzugeben.

 

§ 25 Aufgabenkreis

  1. Dem Bezirkstag obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. a) Wahl des Tagungspräsidiums und der Wahlkommission;
  2. b) Entgegennahme der Berichte der Bezirksvorstände, Entlastung der Finanzgebarung;
  3. c) eventuelle Tätigkeitsberichte der Ortsleiterinnen;
  4. d) Festlegung der Grundzüge der politischen Arbeit im Bezirk (politisches Referat, Diskussion);
  5. e) Wahlen:

–   der Bezirksleiterin;

–   der Stellvertreterinnen, in der Regel aus dem Kreis der Ortsleiterinnen;

–   der Finanzreferentin;

–   der Finanzprüferin;

–   und die Wahl von weiteren Mitgliedern des Bezirksvorstandes·

  1. f) Anträge (an den Landesvorstand, an den Landesparteivorstand)

 

  1. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 2. bis 4. gelten sinngemäß.

 

 

 

II. BEZIRKSVORSTAND (bzw. STADTVORSTAND)

§ 26 Zusammensetzung

  1. Mit beschließender Stimme gehören dem Bezirksvorstand an:
  2. a) die Bezirksleiterin;
  3. b) ihre Stellvertreterinnen;
  4. c) die Ortsleiterinnen, sowie weitere vom Bezirkstag gewählte Mitglieder des Vorstandes;
  5. d) die Finanzreferentin;
  6. e) die Schriftführerin;

 

  1. Mit beratender Stimme:
  2. a) die im Bezirk wohnenden Mandatarinnen;
  3. b) die höchste Funktionärin der Frauengruppe jeder weiteren Teilorganisation der StVP, sofern sie Mitglied der VP FRAUEN ist;
  4. c) Vorsitzende von eventuell vorhandenen Arbeitskreisen.

 

  1. Die Ortsleiterinnen, die Schriftführerin und die Finanzreferentin können sich im Falle schwerwiegender Verhinderung bei der Sitzung durch ihre Stellvertreterin vertreten lassen.

 

§ 27 Aufgabenkreis

  1. Der Bezirksvorstand trägt für die Arbeit der VP FRAUEN im Bezirk die Verantwortung. Ihm obliegen insbesondere:
  2. a) Die Unterstützung und Betreuung der Ortsgruppen in deren organisatorischer und politischer Tätigkeit.
  3. b) Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Ortsleiterinnen über Arbeit und Entwicklung ihrer Ortsgruppe und die politische Situation in ihrem Bereich.
  4. c) Die Verbindung zwischen Landesleitung und Ortsgruppen (politische Information, Rundbriefe, Termine, Veranstaltungen usw.).
  5. d) Die Verbindung zur Bezirksorganisation und zur Bezirksebene der Frauengruppen anderer Teilorganisationen.
  6. e) Die Durchführung von Tagungen und Veranstaltungen, insbesondere für politische Bildung, die über den Bereich einer Ortsgruppe hinausgehen.
  7. f) Meldung der von den Ortsgruppen vorgeschlagenen oder gewählten Landestagsdelegierten und Nationalrats- oder Landtagskandidatinnen an die Landesleitung sowie der VP FRAUEN-Delegierten für den Bezirksparteitag an den Bezirksparteivorstand.
  8. g) Vorbereitung und Durchführung des Bezirkstages.
  9. h) Die Gründung neuer Ortsgruppen.
  10. i) Die Finanzgebarung des Bezirksvorstandes (Stadtvorstand).

 

  1. Die Bezirksleiterin beruft den Bezirksvorstand mindestens viermal jährlich ein und führt den Vorsitz. Der Bezirksvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig und fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

  1. Wenn der Bezirksvorstand es beschließt, kann – zum Beispiel in Bezirken mit vielen Ortsgruppen – zur Führung der laufenden Geschäfte des Bezirksvorstandes ein Bezirkspräsidium konstituiert werden. Dieses besteht aus der Bezirksleiterin, ihren Stellvertreterinnen, der Schriftführerin und zwei Ortsleiterinnen des Bezirkes. Die Bezirksleiterin beruft das Präsidium nach Bedarf ein und führt den Vorsitz. Das Bezirkspräsidium fasst keine für die Organisation bindenden Beschlüsse, kann aber die Tätigkeit des Bezirksvorstandes vorbereiten.

 

§ 28 Die VP FRAUEN-Organisation in Städten

Graz und andere Städte mit eigenem Statut: Ihre VP FRAUEN-Organisation wird „Stadtorganisation“ (= Stadtgruppentag, -leitung, -leiterin) genannt; sie entspricht der Bezirksorganisation. Die VP FRAUEN – Organisation in ihren Stadtbezirken (Stadtbezirksgruppe, Stadtbezirksleiterin, usw.) entspricht der von Ortsgruppen.

ORGANE DER GEMEINDEORGANISATION
(ORTSGRUPPEN, AUCH„STADTLEITUNG“ IN STÄDTEN NACH § 36, Abs. 3)

I. ORTSTAG

§ 29 Zusammensetzung

  1. Am Ortstag nehmen stimmberechtigt teil:
  2. a) der Ortsvorstand;
  3. b) sämtliche VP FRAUEN – Mitglieder der Ortsgruppe, gleichgültig ob Sprengel bestehen oder nicht;

 

  1. Mit beratender Stimme:
  2. a) eine Vertreterin des Bezirksvorstandes;
  3. b) je eine Vertreterin der Frauengruppen der anderen Teilorgan-isationen, welche Mitglied der VP FRAUEN sein muss.

 

§ 30 Aufgabenkreis

  1. Der Ortstag hat insbesondere folgende Aufgaben:
  2. a) Wahl des Tagungspräsidiums und des Wahlausschusses;
  3. b) Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichtes der Ortsleitung, Entlastung;
  4. c) eventuelle Tätigkeitsberichte der Sprengelleiterinnen;
  5. d) Richtlinien für die politische und organisatorische Arbeit in der Ortsgruppe (politisches Referat, Diskussion) in Koordination mit der Tätigkeit der Partei und der anderen Teilorganisationen;
  6. e) Wahlen:

–   der Ortsleiterin;

–   ihrer Stellvertreterinnen;

–   der Finanzreferentin;

–   der Finanzprüferin;

–   die Wahl von höchstens 3 Mitgliedern des Ortsvorstandes;

  1. f) Anträge, die an die Bezirks- oder Landesleitung bzw. an die entsprechende Parteiorganisation gerichtet sein können.

 

  1. Der Ortstag ist eine besonders wichtige politische Veranstaltung der Ortsgruppe. Er findet jährlich statt, die Wahlen jedes fünfte Jahr. Ort, Zeit und Tagesordnung werden von der Ortsleiterin beschlossen.

Die Ortsleiterin beruft ihn ein und führt den Vorsitz. Die Einladungen haben der Bezirksleiterin und allen Mitgliedern mindestens zehn Tage vorher postalisch oder per E-Mail zuzugehen.

 

  1. Der Ortstag ist nach ordnungsgemäßer Einberufung jederzeit und bei jeder Teilnehmerzahl beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.

 

  1. Ein außerordentlicher Ortstag kann über Beschluss des Ortsvorstandes oder über Verlangen von einem Drittel der Mitglieder oder der Finanzprüferinnen jederzeit einberufen werden.

 

 

II. ORTSVORSTAND

§ 31 Zusammensetzung

  1. Mit beschließender Stimme gehören dem Ortsvorstand an:
  2. a) die Ortsleiterin;
  3. b) ihre Stellvertreterinnen;
  4. c) die Finanzreferentin und ihre Stellvertreterin;
  5. d) die Schriftführerin und ihre Stellvertreterin;
  6. e) Sprengelleiterinnen, sofern solche bestellt sind.

 

  1. Mit beratender Stimme:
  2. a) Vorsitzende von Arbeitskreisen, sofern solche bei der Ortsgruppe eingerichtet sind;
  3. b) im Bereich der Ortsgruppe wohnende und der VP FRAUEN angehörende Mandatarinnen.

 

 

§ 32 Aufgabenkreis

  1. Der Ortsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  2. a) Die umfassende politische und organisatorische Betreuung ihrer Direktmitglieder und die allgemein politische Betreuung aller übrigen, der StVP angehörenden Frauen in ihrer Gemeinde. Dies geschieht vor allem durch:
  3. mehrmals jährlich stattfindende Veranstaltungen politischer, geselliger, sozialer, kultureller und sonstiger Art;
  4. politische Information, Meinungsbildung und Vermittlung von politischer Bildung;

iii.     Mitwirken der Mitglieder bei der Sacharbeit in Referaten oder Arbeitskreisen;

  1. persönliche Kontakte und Hilfe in Not- und Krankheitsfällen;
  2. Serviceangebote verschiedener Art.
  3. Diese Aufgaben sind auf die verschiedenen, verantwortlich tätigen Funktionärinnen aufzuteilen.
  4. b) die Werbung von Mitgliedern;
  5. c) das Kassieren der Mitgliedsbeiträge und die fristgerechte Einsendung des Anteiles der Landesorganisation. Die Verwaltung der Finanzen der Ortsgruppe;
  6. d) Führung und Aktualisierung der Mitgliederdatei, insbesondere der Mobilnummern und E-Mail-Adressen;
  7. e) Vorbereitung und Durchführung des Ortstages;
  8. f) Koordination der VP FRAUEN-Tätigkeit mit der Partei und den Teilorganisationen sowie Mitarbeit vor und bei Wahlen.
  9. g) Nominierung von Delegierten für die verschiedensten Gremien, sofern diese nicht bei Ortstagen gewählt wurden, ebenso Erstellung von Vorschlägen für die Kandidatur von Mitgliedern der VP FRAUEN für Gemeinderäte, gesetzgebende Körperschaften und Interessensvertretungen. Fristgerechte Meldung der Nominierten an die zuständigen Gremien.

 

  1. Der Ortsvorstand wird von der Ortsleiterin nach Bedarf, meist monatlich, einberufen und tagt unter ihrem Vorsitz. Er ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

D.  FUNKTIONÄRINNEN, MANDATARINNEN,
ARBEITNEHMERINNEN

 

§ 33 Allgemeines

  1. Funktionärinnen sind Mitglieder der VP Frauen, die eine im Statut vorgesehene Aufgabe ehrenamtlich erfüllen, und jene beruflichen Mitarbeiterinnen, deren Funktion im Statut angeführt ist, wie die Landesgeschäftsführerin.

 

  1. Mandatarinnen sind Mitglieder der VP Frauen, die in eine gesetzgebende Körperschaft, einen Gemeinderat, eine berufliche Vertretung gewählt oder als Regierungsmitglieder bestellt wurden.

 

  1. Dienstnehmerinnen sind Mitarbeiterinnen der VP Frauen, die in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zur Partei oder zu den VP FRAUEN stehen.

 

  1. Eine Funktion wird durch Wahl oder Bestellung erworben. Die Wahl der Leiterin (Vorsitzenden) einer Organisation ist bei sonstiger Ungültigkeit immer geheim und schriftlich durchzuführen.

 

  1. Jede Funktion ist persönlich auszuüben. Bei Sitzungen des Landesvorstandes sowie des Landespräsidiums ist jedoch eine Vertretung nach Absprache mit der Landesgeschäftsstelle möglich.

 

  1. Für alle im Statut nicht näher geregelten Angelegenheiten gilt das Landesparteiorganisationsstatut der StVP bzw. die Geschäftsordnung der Bundes-ÖVP bzw. der Landesparteiorganisationen in der jeweils geltenden Fassung.

 

I. FUNKTIONÄRINNEN

§ 34 Die Landesleiterin

  1. Die Landesleiterin steht an der Spitze der VP FRAUEN, leitet die Teilorganisation und führt die Landesvorstandssitzungen an, die sie auch einberuft. Sie ist dem Landestag und dem Landesvorstand verantwortlich und übt ihre gesamte Tätigkeit im Rahmen des Landesparteiorganisationsstatutes und der Geschäftsordnung aus. Die Landesleiterin ist für die Durchführung der laufenden Geschäfte und der Beschlüsse aller Landesorgane verantwortlich. Sie unterzeichnet alle Schriftstücke, denen ein Beschluss eines Landesorgans zugrunde liegt, wobei die Landesgeschäftsführerin gegenzeichnet. Schriftstücke über finanzielle Angelegenheiten zeichnet die Finanzreferentin mit.

 

  1. Die Landesleiterin ist berechtigt, alle ihr notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen, um die politische Wirksamkeit der VP FRAUEN zu erhöhen und ein erfolgreiches Zusammenwirken aller Kräfte der VP FRAUEN zu sichern. Die Landesleiterin kann an den Sitzungen der Organe der VP FRAUEN, sofern sie diesen nicht mit beschließender Stimme angehört, beratend teilnehmen.

 

  1. Die Landesleiterin vertritt die VP FRAUEN nach außen. Insbesondere bestimmt und entscheidet sie die Öffentlichkeitsarbeit der VP FRAUEN, sie delegiert bestimmte Aufgaben dieser Arbeit an Funktionärinnen.

 

  1. Als Mitglied aller Landesorgane der Partei ist die Landesleiterin in erster Linie für die Zusammenarbeit der VP FRAUEN und der Partei verantwortlich.

 

  1. Die Landesgeschäftsstelle ist das Büro der Landesleiterin. Ihr obliegt auch die Anstellung aller für die Landesgeschäftsstelle notwendigen Kräfte.

 

  1. Tritt die Landesleiterin vorzeitig zurück oder scheidet sie vorzeitig aus, so ist zur Neuwahl ein außerordentlicher Landestag einzuberufen.

 

  1. Im Falle der Verhinderung der Landesleiterin vertreten sie die vom
    Landestag gewählten Stellvertreterinnen in der durch sie bestimmten
    Reihenfolge.

 

  1. Über Auslandsarbeit und Kontakte der VP Frauen entscheidet die Landesleiterin in Absprache mit der Bundesleiterin.

 

§ 35 Die Bezirks-(Stadt-)leiterin, die Ortsleiterin

Analog zu den Aufgaben der Landesleiterin regeln sich die Aufgaben der Bezirks-, Stadt- und Ortsleiterin nach § 34.

 

§ 36 Die Landesgeschäftsführerin

  1. Die Landesgeschäftsführerin ist – über Weisung bzw. im Einvernehmen mit der Landesleiterin – verantwortlich für die Durchführung der Arbeit der Landesgeschäftsstelle. Sie ist der Landesleiterin direkt unterstellt, unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Landesorgane sowie der Weisungen und Beschlüsse des Bundesvorstandes.

 

  1. In der Landesgeschäftsstelle ist der Mitgliederstand der ganzen Landesorganisation – geordnet nach Ortsgruppen – in Evidenz zu halten (Zentralkartei), der Schriftverkehr und die Finanzgebarung, die Vorbereitung und Protokollführung der Sitzungen des Landesvorstandes, sowie die Organisation der Landesveranstaltungen (Schulungen, Tagungen, Arbeitskreise, usw.) durchzuführen. Die Landesgeschäftsführerin unterstützt die Arbeit der Bezirks- und Ortsleiterin in jeder Weise.

 

  1. Sie hält Kontakt zur Organisation der Landespartei und vermittelt Kontakte zwischen den VP FRAUEN und befreundeten Frauenverbänden.

 

 

§ 37 Die Landesfinanzreferentin

Die Landesfinanzreferentin hat die Aufsicht über das Finanz- und Beitragswesen ihrer Landesorganisation, das heißt über die fristgerechte Aufbringung der Mitgliedsbeiträge mit Überweisung der Anteile an die Bundesleitung. Sie sorgt für die Aufbringung zusätzlich notwendiger Mittel und für die ordnungsgemäße Verwaltung der gesamten Mittel der Landesleitung im Einvernehmen mit der Landesleiterin.

 

§ 38 Finanzreferentin der Bezirks- bzw. Ortsgruppe

Die Finanzreferentin ist für die gesamte Kassengebarung ihrer Bezirks- oder Ortsgruppe verantwortlich. Sie sorgt für die zeitgerechte Einhebung der Mitgliedsbeiträge oder die sonstige Aufbringung von Mitteln, sie tätigt Ausgaben nur im Rahmen der Beschlüsse von Bezirks- bzw. Ortsleitung und ist für eine überprüfbare Kassengebarung verantwortlich.

 

§ 39 Die Finanzprüferinnen

  1. Die Finanzprüferinnen überprüfen die Finanzgebarung der Organisation, für die sie gewählt wurden, hinsichtlich genauer Buchhaltung und Kassenführung sowie zweckmäßiger, wirtschaftlicher und widmungsgemäßer Verwendung der Mittel. Ebenso ist der jährliche Rechnungsabschluss zu prüfen.

 

  1. Die Organe sind verpflichtet, alle erforderlichen Aufklärungen zu geben und alle Unterlagen und Belege vorzulegen. Die Finanzprüferinnen berichten dem Landes-, Bezirks- oder Ortstag über das Ergebnis ihrer Prüfung und beantragen im positiven Fall die Entlastung.

 

  1. Die Finanzgebarung der VP FRAUEN wird von zwei Landesfinanzprüferinnen geprüft. Die Finanzprüferinnen dürfen keine andere Funktion in der Organisation ihres Prüfbereiches bekleiden.

 

II. MANDATE

§ 40 Kandidatinnenaufstellung

  1. Die VP FRAUEN haben nach Bundesparteiorganisationstatut grundsätzlich das Recht, bei der Kandidatinnenaufstellung mitzuwirken und Kandidatinnen der VP FRAUEN vorzuschlagen. Das Verfahren über die Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für Gemeinderäte, Landtage, Nationalrat und Interessensvertretung ist gemäß dem Landesparteistatut bzw. Bundesparteistatut direkt zu beachten und anzuwenden.

 

  1. Hinsichtlich Altersgrenzen und Kumulierungsbeschränkungen gilt das Landesparteiorganisationsstatut der StVP in der jeweils geltenden Fassung.

 

  1. Bezüglich der Geschäftsordnung gelten die Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsordnung der Landespartei der StVP in der jeweils geltenden Fassung.

 

E.  FINANZGEBARUNG, ÖFFENTLICHKEITSARBEIT
UND POLITISCHE BILDUNG

 

I. FINANZGEBARUNG

§ 41 Einnahmen

  1. Die für die VP FRAUEN notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:
  2. a) Mitgliedsbeiträge,
  3. b) Sonderbeiträge der Mandatarinnen,
  4. c) Einkünfte aus Veranstaltungen,
  5. d) Spenden,
  6. e) Erträge aus Vermögen und wirtschaftlichen Unternehmungen,
  7. f) sonstige Zuwendungen.

 

  1. Der Mitgliedsbeitrag gliedert sich in den Beitrag für die
  2. a) VP FRAUEN auf Ortsebene und Landesebene, sowie
  3. b)

 

  1. Die Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages pro Mitglied und Anteil an die Bundesleitung wird vom Bundesvorstand beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag wird – möglichst persönlich durch Funktionärinnen – in der Ortsgruppe kassiert. Die eingenommenen Beiträge sendet die Finanzreferentin einmal im Jahr abzüglich des der Ortsgruppe verbleibenden Anteils an die Landesgeschäftsstelle. Diese sendet die Anteile der Bundesleitung vierteljährlich an die Bundesleitung.

 

  1. Wenn eine Ortsgruppe zwei Jahre lang ihre Mitgliedsbeiträge nicht an die Landesleitung bezahlt und dies auch nach zweimaliger Aufforderung nicht erfolgt, wird sie aus der Datei gelöscht.

 

 

II. ÖFFENTLICHKEITSARBEIT UND POLITISCHE BILDUNG

§ 42 Öffentlichkeitsarbeit

  1. Ziel jeder Öffentlichkeitsarbeit der VP FRAUEN ist eine entsprechende Meinungsbildung und Information sowohl in der Öffentlichkeit wie in der Partei.

 

  1. Grundsätzlich ist die Öffentlichkeitsarbeit der VP FRAUEN mit der der Partei zu koordinieren, ebenso innerhalb der ÖVP FRAUEN.

 

  1. Innerhalb der VP FRAUEN soll jede Möglichkeit geschaffen und genützt werden, dass die Meinungsbildung demokratisch von der Basis zur Spitze erfolgen kann, während die Information in umgekehrter Richtung geht.

 

  1. Zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit der VP FRAUEN ist die Landesleitung und die Landesgeschäftsstelle. Das Presseorgan der VP FRAUEN ist das Mitgliedermagazin ‚Wir Steirerinnen‘.

§ 43 Politische Bildung

  1. Ziel der politischen Bildung ist es, das politische Wissen und die Urteilsfähigkeit in der Bevölkerung, bei den Mitgliedern und allen Funktionärinnen zu heben, um damit ihr politisches Interesse und Engagement zu verstärken.

 

  1. Die VP FRAUEN bedienen sich für die entscheidende wichtige Vermittlung politischer Bildung sowohl Einrichtungen der Partei (Politische Akademie, KPV, …) als auch eigener Einrichtungen. Es ist dafür zu sorgen, dass die Vermittlung politischer Bildung nicht nur im eigenen Kreis der VP FRAUEN erfolgt, sondern dass an jeder Bildungsveranstaltung der Partei auch Funktionärinnen der VP FRAUEN teilnehmen bzw. aktiv mitwirken.

 

F.   SCHIEDSKOMMISSION

 

§ 44 Zuständigkeit

Die Schiedskommission entscheidet über alle Streitigkeiten zwischen Organen, zwischen einem Organ und einem Mitglied oder zwischen Mitgliedern der VP FRAUEN, falls der Vorwurf der Partei- bzw. VP FRAUEN-Schädlichkeit oder der Ehrenrührigkeit erhoben wird. Die Schiedskommission entscheidet endgültig.

§ 45 Zusammensetzung, Verfahren

  1. Die Landesschiedskommission besteht aus drei Mitgliedern (einschließlich der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin) und drei Ersatzmitgliedern.

 

  1. Die Landestage der VP FRAUEN wählen die Vorsitzende und die Stellvertreterin der Schiedskommission. Eine davon muss das Studium Rechtswissenschaften vollendet haben.

 

  1. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Landesvorstand bestellt.
  2. Das Verfahren vor der Schiedskommission wird durch einen schriftlichen Antrag eingeleitet. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich und sind nach den Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien Beweiswürdigkeit durchzuführen. Jeder Streitteil kann je ein Mitglied der VP FRAUEN als Beistand seines Vertrauens beiziehen.

 

G.  GESCHÄFTSORDNUNG, SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 46 Geschäftsordnung

Die Organe der VP FRAUEN führen ihre Arbeit unter sinngemäßer Anwendung der allgemeinen Geschäftsordnung der StVP und der Geschäftsordnung für den Landesparteitag durch.

 

§ 47 Vermögensverwendung nach Auflösung

  1. Beschließt der Landestag die Auflösung der VP FRAUEN, so entscheidet der Landesvorstand über die Verwendung eines eventuell vorhandenen Vermögens.

 

  1. Beschließt der Bezirks- oder Ortsvorstand die Auflösung einer Bezirks- oder Ortsgruppe, wird das vorhandene Vermögen an die Landesgeschäftsstelle der VP Frauen zur Verwahrung übertragen und von dieser, im Falle einer Neugründung der Bezirks- oder Ortgruppe, retourniert. Sollte es innerhalb von drei Jahren nicht zu einer Neugründung kommen, entscheidet die Landesgeschäftsstelle der VP Frauen über die weitere Verwendung des Vermögens.

 

§ 48 Inkrafttreten dieses Landesorganisationsstatutes

Dieses Statut tritt durch Beschluss des Landestages vom 14. September 2019 in Kraft. Bisher geltende Statuten verlieren damit ihre Gültigkeit.

§ 49 Parteienfinanzierungsgesetz

  1. Die Bezirksgruppen verpflichten sich entweder bis spätestens 31. März des jeweiligen Jahres selbst die Meldung über die erhaltenen Spenden gemäß Parteienfinanzierungsgesetz einzutragen oder übermitteln bis spätestens 24. März der Landesgeschäftsstelle der VP Frauen die entsprechenden Formulare.

 

  1. Die Ortsgruppen verpflichten sich entweder bis spätestens 28. Februar des jeweiligen Jahres selbst die Meldung über die erhaltenen Spenden gemäß Parteienfinanzierungsgesetz einzutragen oder diese bis spätestens 21. Februar der Landesgeschäftsstelle der VP Frauen zu übermitteln.